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   EuGH, 14.07.1981 - 186/80   

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EuGH, 14.07.1981 - 186/80 (https://dejure.org/1981,1489)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1981 - 186/80 (https://dejure.org/1981,1489)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1981 - 186/80 (https://dejure.org/1981,1489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Suss / Kommission

    1 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - INVALIDITÄTSAUSSCHUSS - RECHT ZUR ABLEHNUNG DER BENANNTEN ÄRZTE - FEHLEN - AUSREICHENDE WAHRUNG DER INTERESSEN DES BEAMTEN - BENENNUNG EINES ARZTES , DER VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ...

  • EU-Kommission

    Suss / Kommission

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 73; ; Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten zur Festsetzung des Grades der dauernden Invalidität Art. 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - INVALIDITÄTSAUSSCHUSS - RECHT ZUR ABLEHNUNG DER BENANNTEN ÄRZTE - FEHLEN - AUSREICHENDE WAHRUNG DER INTERESSEN DES BEAMTEN - BENENNUNG EINES ARZTES , DER VON DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfall- und Berufskrankheitsversicherung; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten; Recht zur Ablehnung der als Mitglieder des Ärzteausschusses benannten Ärzte; Wahrung der Interessen des Beamten ; Dauerfolgen des Unfalls

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1981, 2041
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.05.1981 - 156/80

    Morbelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.1981 - 186/80
    8 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli, noch nicht veröffentlicht) hervorgehoben hat, ist es der Zweck der Bestimmungen der Regelung, den Beamten eine doppelte Untersuchung zu garantieren, zunächst durch Vertrauensärzte des Organs und sodann, wenn keine Einigung erzielt wird, durch einen Ärzteausschuß, für den jede der beiden Parteien einen Arzt ihres Vertrauens benennt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 265/83

    Benoît Suss gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Da wegen dieses Vorgangs schon einmal ein Gerichtsverfahren (Rechtssache 186/80 ') durchgeführt worden ist, brauche ich jetzt nicht alle Einzelheiten des Sachverhalts anzuführen.

    Letzteres wurde von der Kommission am 22. Oktober 1979 mit der Begründung abgelehnt, der Invaliditätsgrad sei - abgesehen von der Augenverletzung - unter zwei Gesichtspunkten noch streitig und deshalb von dem Arzteausschuß zu 1 - Urteil vom 14.7.1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europaischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 2041.

    Im Zusammenhang mit der Bildung des Arzteausschusses und der Weigerung, dem Kläger einen zusätzlichen Kapitalbetrag in Höhe eines Invaliditätsgrads von 12 % als Vorschuß gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Regelung zu zahlen, kam es - nach erfolgloser Einlegung einer Beschwerde vom 12. Februar 1980 - zu dem bereits erwähnten Gerichtsverfahren 186/80'.

    Außerdem wurde in diesem Schreiben zum einen ausgesprochen, der Kläger habe, weil er gemessen an den Feststellungen des Ärzteausschusses einen zu hohen Vorschuß erhalten habe, den Differenzbetrag in Höhe von 281 218 BFR zurückzuerstatten, und es wurde zum anderen festgehalten, es sei, weil seine Behandlung nach dem 1. April 1979 (dem vom Ärzteausschuß festgelegten Konsolidierungsdatum) nicht als durch den Unfall verursacht angesehen werden könne, eine hundertprozentige Erstattung nach Artikel 73 des Personalstatuts nicht gerechtfertigt gewesen, und es müsse daher ein Betrag in Höhe von 24 992 BFR zum Gegenstand einer Berichtigung im Zusammenhang mit der Behandlung künftiger Anträge auf 1 - Urteil vom 14.7.1981 .n der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften-, Slg. 1981, 2041.

    Dies folgt aus der in der Rechtsprechung getroffenen Feststellung, der zu untersuchende Beamte habe nicht das Recht, einen von der Anstellungsbehörde benannten Arzt abzulehnen, und es könne auch ein Arzt für den Ausschuß benannt werden, der schon in einem früheren Verfahrensstadium für die Anstellungsbehörde tätig geworden ist (Urteile der Rechtssachen 156/80 ' und 186/80 2 ).

    Hierauf habe weder die Anstellungsbehörde noch der Arzteausschuß zurückkommen können; es habe also im weiteren Verlauf des Verfahrens nur noch der streitige Teil der Invalidität behandelt werden können (nämlich die Frage, ob für die Knieverletzung mehr als 2 % zu veranschlagen seien und ob auch der 1 - Urteil vom 21.5. 1981 in der Rechtssache 156/80 - Giorgio Morbelli/Kommission der Europäischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 1357.2 - Urteil vom 14.7.1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Slg. 1981, 2041.

    Außer Betracht zu bleiben habe dagegen die während des Verfahrens 186/80' geleistete Zahlung; sie sei in Wahrheit nicht auf der Basis des Artikels 20 der Regelung erfolgt, sondern als Geste der Versöhnung gemeint gewesen, und sie sei überdies ausdrücklich vorgenommen worden "sans aucune reconnaissance préjudiciable" für die Kommission und "sous toutes réserves généralement quelconques, et singulièrement sous réserve de l'avis qui sera émis par la Commission médicale et de la décision qui sera prise par l'AIPN au vu de cet avis." So gesehen, und weil der Ärzteausschuß nicht an die im Mai 1979 getroffenen ärztlichen Feststellungen gebunden, sondern in seiner Beurteilung frei gewesen sei, könne also nicht beanstandet werden, daß nach seiner Stellungnahme nur ein Invaliditätsgrad in Höhe von 34 % definitiv festgehalten worden sei.

    Jedenfalls kommen wir nicht um die Erkenntnis herum, daß die Kommission den Artikel 20 Absatz 3 der Regelung im vorliegenden Fall tatsäch- 1 - Urteil vom 14.7.1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften-, Slg. 1981, 2041.

    - Was die Frage der Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses in Höhe eines Invaliditätsgrads von 12 % im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren 186/80 ' angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß sie erfolgt ist im Hinblick auf den Klageantrag, die Kommission zur Zahlung eines solchen Vorschusses zu verurteilen, und daß die Kommission selbst in ihrer Klagebeantwortung erklärt hat "le chef de la demande du requérant relative à cette indemnité complémentaire devient ainsi sans objet.

    Ihn hat aber meines Erachtens der Gerichtshof aufgelöst, indem er in Randnummer 23 des Urteils 186/80 ' festgestellt hat, durch die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses sei der Streitpunkt beigelegt worden.

    Geht man im übrigen davon aus, daß der Bericht des Arzteausschusses nicht zu beanstanden ist und somit keine Notwendigkeit besteht, dieses Verfahren zu wiederholen (darauf wird später noch einzugehen 1 - Urteil vom 14.7. 1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften -, Slg. 1981, 2041.

    b) Was den anderen Antrag angeht, so bestehen wohl angesichts der sachlichen Beziehung zu den Klageanträgen (ich verweise dazu auf die Ausführungen im Urteil 186/80 *) keine Bedenken, auf ihn - obwohl erst in der Replik gestellt - einzugehen.

    Immerhin hat es nach Erlaß des Urteils 186/80 (vom 14.6. 1981 ') - danach war klar, wie der Ärzteausschuß zusammengesetzt sein konnte - ein Jahr gedauert, bis der Arzteausschuß seinen Bericht abgab (Juli 1982), und danach abermals mehr als ein halbes Jahr, bis die Verwaltung daraus - freilich, wie wir gesehen haben, in unzutreffender Weise - die Konsequenzen gezogen hat.

    Ich fasse zusammen : Nach meiner Ansicht sollte der Gerichtshof a) feststellen, daß der Bericht des Äxzteausschusses insoweit unrichtig ist, als er einen Invaliditätsgrad in geringerer Höhe annimmt, als von der Kommission zuvor im Wege der Zahlung als unstreitig anerkannt; b) die Entscheidung vom 3. Februar 1982 insoweit aufheben, als sie von einem Invaliditätsgrad in Höhe von 34 °/o ausgeht und dem Kläger autgibt, den Betrag zurückzuerstatten, der der Differenz zwischen dem diesem Grad entsprechenden Kapitalbetrag und dem von der Kommission als Vorschuß geleisteten Betrag entspricht; c) feststellen, daß der Kläger aufgrund des Verhaltens der Kommission in Verbindung mit den vom Ärzteausschuß getroffenen Feststellungen Anspruch auf Entschädigung gemäß einem Invaliditätsgrad von 44 % hat; 1 - Urteil vom 14.7.1981 In der Rechtssache 186/80 - Benoît Suss/Kommission der Europäischen Gemeinschaften-, Slg. 1981, 2041.

  • EuGH, 29.11.1984 - 265/83

    Suss / Kommission

    In seinem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80 (Slg. 1981, 2041) hat der Gerichtshof von dieser Zahlung Kenntnis genommen und die Klage im übrigen abgewiesen.

    In seinem Urteil vom 14. Juli 1981 (Slg. 1981, 2041) hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieser Klageantrag gegenstandslos geworden ist.

    Aus diesem Grund hat die Kommission auch während des Verfahrens in der Rechtssache 186/80 einen zusätzlichen Vorschuß auf die Entschädigung gezahlt und damit anerkannt, daß der betreffende Grad den "unstreitigen Grad der dauernden Erwerbsunfähigkeit" im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 darstellte.

  • EuG, 12.03.1996 - T-361/94

    Henry A. Weir gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung, daß die Kommission für den Ärzteausschuß den Arzt benennen dürfe, der zuvor nach Artikel 19 der Regelung mit der Erstellung eines Gutachtens über den Invaliditätsgrad des Beamten befaßt gewesen sei (Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80, Suss/Kommission, Slg. 1981, 2041, Randnr. 10, und Urteil Biedermann/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Entschädigung bei dauernder Invalidität nicht Schritt für Schritt mit der Konsolidierung der einzelnen Verletzungen, sondern erst mit der Konsolidierung aller Verletzungen (vgl. Urteil Suss/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, und Urteil Colmant/Kommission, a. a. O., Randnr. 37); diese Auslegung wird im übrigen durch Artikel 20 der Regelung gestützt, in dem es heißt: "Die Entscheidung über den Invaliditätsgrad ergeht nach der Konsolidierung der Verletzungen des Beamten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1982 - 103/81

    Liliane Chaumont-Barthel gegen Europäisches Parlament. - Beamter -

    Dabei haben wir uns nicht so sehr an der Rechtsprechung zu orientieren, die gerade zur Unfallentschädigung entwickelt wurde und nach der darauf abzustellen .st, ob in der Verzögerung der Zahlung ein haftungsbegründendes Fehlverhalten erblickt werden muß (Rechtssache 152/77) oder ob die Zahlung ungebührlich verzögert wurde (Rechtssachen 156/80' und 186/80 2.

    Wenn dort im Anschluß an die Feststellung der Unzulässigkeit eines Abzugs Zinsen vom Zeitpunkt der Vornahme des Abzugs an zugesprochen wurden, sollten wir auch im vorliegenden Fall so verfah- 1 - Urteil vom 21. Mai 198! in der Rechtssache 156/80 - Giorgio Morbelli/Kommission-, Slg. 1981, 1357; 2 - Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80 - Benoit Suss/Kommission -, noch unveröffentlicht; 3 - Urteil vom 16. Man 1978 in der Rechtssache 115/76 - Leonardo Leonardini/Kommission -, Slg. 1978, 735.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.1993 - C-136/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Augusto Brazzelli Lualdi und

    (103) - Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74 (Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259); vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/76 (Leonardini/Kommission, Slg. 1978, 735); vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77 (B./Kommission, Slg. 1979, 2819); vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357); vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80 (Suß/Kommission, Slg. 1981, 2041).
  • EuGöD, 17.02.2011 - F-119/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mediationsverfahren -

    Nach der Rechtsprechung sei es aber der Zweck der Regelung, den Beamten eine doppelte Untersuchung zu garantieren, zunächst durch einen Vertrauensarzt des Organs und sodann, wenn keine Einigung erzielt werde, durch einen Ärzteausschuss, für den jede der Parteien einen Arzt ihres Vertrauens benenne; die Interessen des Beamten würden dadurch gewahrt, dass dem Ärzteausschuss ein Arzt seines Vertrauens angehöre und der dritte Arzt von den beiden jeweils von einer Partei benannten Ärzten einvernehmlich oder, wenn keine Einigung erzielt werde, durch den Präsidenten des Gerichtshofs benannt werde (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1981, Suss/Kommission, C-186/80, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1984 - 75/82

    C. Razzouk und A. Beydoun gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Dieselbe Situation bestand in der Rechtssache 186/80 Suss/Kommission, Slg. 1981, 2041).
  • EuGöD, 13.06.2012 - F-63/10

    BL / Kommission

    Cela signifie, ainsi que la Cour l'a jugé dans son arrêt du 14 juillet 1981, Suss/Commission (C-186/80, point 15 ; voir également arrêt du Tribunal du 17 février 2011, Strack/Commission, F-119/07, point 88), que le droit au versement de l'indemnité visée à l'article 73, paragraphe 2, sous c), du statut en cas d'invalidité permanente partielle, comme en l'espèce, ne naît qu'à la consolidation de l'ensemble des lésions.
  • EuGöD, 13.06.2012 - F-31/10

    Guittet / Kommission

    Dies bedeutet, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1981, Suss/Kommission (C-186/80, Randnr. 15; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011, Strack/Kommission, F-119/07, Randnr. 88), festgestellt hat, dass der Anspruch auf Zahlung einer Leistung im Sinne des Art. 73 Abs. 2 Buchst. c des Statuts bei dauernder Teilinvalidität, wie im vorliegenden Fall, erst mit der Konsolidierung aller Verletzungen entsteht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1987 - 2/87

    Erich Biedermann gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    - Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 118/84, Kommission/Royalc beige, Slg. 1985, 1889, 1904, Randnr. 17.4 - Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 186/80, Suss/ Kommission, Slg. 1981, 2041, 2051, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.1996 - C-76/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Royale belge SA. - Beamte -

  • EuG, 18.02.1993 - T-1/92

    Santo Tallarico gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Unfall - Dauernde

  • EuG, 21.06.1990 - T-31/89

    Maria Paola Sabbatucci gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Invaliditätsgrad.

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